Statuten der Schweizerischen Vereinigung der Freunde Finnlands (SVFF) Gruppe Bern

1. Name, Sitz, Zweck und Haftung

Art. 1

Mit Namen „SVFF Gruppe Bern“ (nachfolgend: Gruppe Bern) besteht seit 1948 eine regionale Gruppe der Schweizerischen Vereinigung der Freunde Finnlands (SVFF) mit Sitz in Bern.

Art. 2

Die „Gruppe Bern“ ist ein selbständiger, konfessionell und politisch neutraler Verein im Sinne von Art. 60 ff. des ZGB.

Art. 3

Der Verein hat die Pflege und Förderung der kulturellen und freundschaflichen Beziehungen zwischen Finnland und der Schweiz zum Ziel.

Art. 4

Zur Verwirklichung dieser Ziele erfüllt der Verein folgende Aufgaben:

a. Organisation von gesellschaftlichen und kulturellen Anlässen

b. Verbreitung von Informationen über Finnland

c. Sicherstellung der Verbindung zwischen Interessierten und dem Verein über ein Sekretariat als Kontaktstelle

d. Förderung von Aktivitäten im kulturellen, sportlichen und gesellschaftlichen Bereich sowie im Jugendaustausch zwischen Finnland und der Schweiz. Zu diesem Zweck wird eine vertiefte Zusammenarbeit mit der SYS in Finnland angestrebt

Art. 5

1 Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur dessen Vermögen. Eine Nachschusspflicht der Mitglieder besteht nicht.

2 Die „Gruppe Bern“ unterstützt die Sektion „SVFF Gruppe Bern Sport“ finanziell. Die „Gruppe Bern“ verpflichtet sich, den von der Hauptversammlung  für die Sektion „SVFF Gruppe Bern Sport“ genehmigte Betrag (vgl. Art. 14 Bst. d) der Sektion „SVFF Gruppe Bern Sport“ auszurichten, soweit dieser die effektiven Aufwendungen der Sektion „SVFF Gruppe Bern Sport“ nicht übersteigt.

 

2. Mitgliedschaft / Mitgliederbeiträge / Ehrenmitglieder

Art. 6

Die Mitgliedschaft in der „Gruppe Bern“ steht allen natürlichen Personen (Einzel- und Familienmitgliedern) sowie allen juristischen Personen (Gönner und Kollektivmitgliedern) offen, die sich der Zweckbestimmung des Vereins verbunden fühlen.

Art. 7

Beitrittsgesuche sind schriftlich dem Vorstand einzureichen. Dieser entscheidet über die Aufnahme. Gegen eine Ablehnung kann innert Monatsfrist beim Zentralvorstand Rekurs eingelegt werden.

Art. 8

Der Austritt kann jederzeit schriftlich beim Vorstand erfolgen. Die Austrittserklärung entbindet nicht von der Zahlungspflicht des vollen Jahresbeitrages für das laufende Vereinsjahr.

Art. 9

Über den Ausschluss von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Ausgeschlossen wird, wer dem Zweck des Vereins zuwiderhandelt, die Statuten missachtet oder den Jahresbeitrag – nach zweimaliger Mahnung – nicht entrichtet. Gegen einen Ausschluss kann innert Monatsfrist schriftlich an den Zentralvorstand rekurriert werden. Während des Rekurses ruhen die Mitgliedschaftsrechte.

Art. 10

Art und Höhe der Mitgliederbeiträge werden in einem Beitragsreglement festgelegt, das integrierter Bestandteil der vorliegenden Statuten bildet.

Art. 11

Der Vorstand kann Mitglieder und Gönner, die sich in besonderer Weise verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Sie sind von der Beitragspflicht entbunden.

3. Organisation

Art. 12

Die Organe der „Gruppe Bern“ sind:

a. die Hauptversammlung als oberstes Vereinsorgan

b. der Vorstand

c. die Rechnungsrevisoren

Art. 13

Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

 

4. Hauptversammlung

Art. 14

Die ordentliche Hauptversammlung wird alljährlich im ersten Quartal einberufen, spätestens jedoch einen Monat vor der Delegiertenversammlung und besitzt folgende Kompetenzen:

a. Abnahme der Jahresberichte und Jahresrechnung sowie des Revisorenberichtes

b. Genehmigung des Jahresprogrammes

c. Genehmigung des Budgets und der Mitgliederbeiträge

d. Genehmigung des Beitrags an die Sektion „SVFF Gruppe Bern Sport“

e. Änderung der Statuten

f. Wahl des Präsidenten, des Vorstands, der Revisoren und der Delegierten

g. Auflösung der „Gruppe Bern“

h. Entscheide über Anträge aus dem Kreise der Mitglieder und des Vorstands.

Art. 15

1 Folgende Bedingungen gelten für die Hauptversammlung:

a. Jede statutengemäss einberufene Hauptversammlung ist beschlussfähig

b. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder und der durch schriftliche Vollmacht vertretenen Mitglieder gefasst (vorbehalten Art. 22 und 23).

c. Die Einladung zur Hauptversammlung hat mindestens zwanzig Tage im Voraus schriftlich zu erfolgen, unter Bekanntgabe der Traktanden.

d. Anträge aus dem Kreis der Mitglieder sind mindestens 10 Tage vor der Hauptversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen.

2 Anlässlich von Wahlen und Abstimmungen verfügen:

a. Alle anwesenden Einzelmitglieder, die durch schriftliche Vollmacht vertretenen Mitglieder und juristische Personen über je eine Stimme, wobei Anwesende höchstens zwei Stimmen abgeben können.

b. bei Familienmitgliedern beide erwachsene Partner über je eine Stimme.

Art. 16

Eine ausserordentliche Hauptversammlung findet statt:

a. zur Auflösung des Vereins

b. auf Antrag des Vorstands

c. auf schriftliches Begehren eines Fünftels der Mitglieder der „Gruppe Bern“, unter Nennung der Gründe.

 

5. Vorstand / erweiterter Vorstand

Art. 17

1 Der Vorstand besteht aus:

a. Präsident/in

b. Vizepräsident/in

c. Kassier/in

d. Aktuar/in

e. ein bis drei Beisitzer/innen

2 Die Amtsdauer beträgt jeweils zwei Jahre mit Wiederwählbarkeit.

Art. 18

Im erweiterten Vorstand, gewählt für eine Amtsdauer von zwei Jahren, haben je ein Delegierter/eine Delegierte als Vertreter der Sektion „SVFF Gruppe Bern Sport“, der kulturellen Gruppen sowie der Suomi Koulu und des Kulturförderungsausschusses (KFA) Einsitz.

Art. 19

1 Aufgaben des Vorstands:

a. Führung der laufenden Geschäfte des Vereins

b. Organisation von Veranstaltungen

c. Zusammenarbeit mit dem Zentralvorstand, der Sektion „SVFF Gruppe Bern Sport“ und den anderen Gruppen

d. Verfassen des Jahresberichts und Erstellen der Jahresrechnung

e. Einberufung der jährlichen Hauptversammlung

2 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der/die Präsident/in oder der/die Vizepräsident/in  sowie gesamthaft mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit hat der/die Vorsitzende den Stichentscheid.

3 Unterschriftsberechtigt sind der/die Präsident/in oder Vizepräsident/in je kollektiv mit einem weiteren Vorstandsmitglied. Für die Normalkorrespondenz genügt die Einzelunterschrift des zuständigen Vorstandsmitgliedes.

Art. 20

Aufgaben des erweiterten Vorstandes:

a. Sie sind Bindeglieder zwischen der SVFF – Gruppe Bern un der Sektion „SVFF Gruppe Bern Sport“, den angegliederten kulturellen Gruppen, dem KFA sowie der Suomi Koulu und vertreten deren Interessen und sind stimmberechtigt

b. Mithilfe bei der Organisation von Anlässen

c. Verfassen je eines Jahresberichts

6. Rechnungsrevisoren

Art. 21

Die Amtsdauer der Rechnungsrevisoren beträgt zwei Jahre mit Wiederwählbarkeit. Sie haben die vom Kassier erstellte Rechnung sowie den Vermögensstand zuhanden der Hauptversammlung zu prüfen und verfassen den Revisorenbericht. Sie haben jederzeit das Kontrollrecht.

Statutenänderungen / Auflösung des Vereins

Art. 22

Statutenänderungen können von der Hauptversammlung mit Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Mitglieder und der durch schriftliche Vollmacht vertretenen Mitglieder vorgenommen werden. Für Änderungen im Beitragsreglement gilt das einfache Mehr.

Art. 23

Die Auflösung des Vereins kann von der Hauptversammlung nur an einer hierzu besonders einberufenen ausserordentlichen Hauptversammlung mit Dreiviertelsmehrheit der anwesenden Mitglieder und der durch schriftliche Vollmacht vertretenen Mitglieder beschlossen werden. Das verbleibende Vereinsvermögen fällt der Zentralvereinigung SVFF zu.

7. Schlussbestimmungen

Art. 24

Die formal bereinigten Statuten treten nach Genehmigung durch die Hauptversammlung in Kraft und ersetzen diejenigen vom 24. Februar 1998. Beschlossen durch die Hauptversammlung am 13. März 2013

Die Präsidentin: Mirjam Gerber

Der Kassier: Marco Baloun

Zur Kenntnisnahme an den Zentralvorstand in Anlehnung an Art. 2 der Statuten des Zentralvorstandes mit dem Vermerk, dass die vorstehenden Statuten lediglich formal bereinigt und rechtliche Widersprüche der einzelnen Artikel zueinander berichtigt wurden.

Genehmigt durch den Zentralvorstand am 27. März 2014

Beitragsreglement der SVFF Gruppe Bern

Art. 1

Dieses Beitragsreglement setzt die Art und Höhe der Mitgliederbeiträge fest und bildet einen integrierten Bestandteil der Statuten der Gruppe Bern.

Art. 2

Änderungen dieses Reglements erfolgen durch die Hauptversammlung mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder und der durch schriftliche Vollmacht vertretenen Mitglieder.

Art. 3

Die Jahresbeiträge wurden durch die Hauptversammlung am 17. März 2010 wie folgt festgelegt:

a. Familienmitglieder Fr. 70.–

b. Einzelmitglieder Fr. 50.–

c. Kollektivmitglieder Fr. 200.–

Dieses Beitragsreglement ist durch die Hauptversammlung vom 13. März 2013 genehmigt worden und tritt sofort in Kraft.

Die Präsidentin: Mirjam Gerber

Der Kassier: Marco Baloun